Im Gestaltungsplanverfahren ist dies formell zulässig. Eine sachgerechte Lösung der Interessenkonflikte beim Schutz von Biotopen im Baugebiet und die verlangte Koordination sind im allgemeinen am ehesten in dem vom RPG vorgezeichneten Planungsprozess zu erreichen (BGE 118 Ib 490). Ausnahmen vom Heckenschutz bei ausserordentlichen Verhältnissen können folglich nicht nur im Baubewilligungsverfahren, sondern auch im Planungsverfahren geprüft werden. Die Frage, ob wichtige Gründe vorliegen, kann aber nur beurteilt werden, wenn das Bauvorhaben in Umrissen bekannt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Ausnahmen von einzelnen Vorschriften können erteilt werden (§ 138 PBG).