Weiter wird westseitig, direkt angrenzend an die im Zonenplan ausgeschiedene Waldfläche eine Hecke von 200 m2 gepflanzt. Auf die Ersatzflächen sind mindestens 1'100 einheimische, standortgerechte Sträucher anzupflanzen. (...)". Es stellt sich deshalb die entscheidende Frage, ob im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens eine Ausnahmebewilligung für die Rodung von 1080 m2 Heckenfläche unter Aufhebung des Schutzes gemäss § 20 Abs. 3 Natur- und Heimatschutzverordnung aus wichtigen Gründen erteilt werden kann. Im Gestaltungsplanverfahren ist dies formell zulässig.