Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann; vergleichbar verhält es sich bei den Hecken (§ 20 Abs. 1 NHV). Art. 2 Abs. 3 WaG bestimmt ausdrücklich, dass die Hecken vom Waldbegriff ausgeschlossen sind; daraus folgt, dass zwischen den beiden erhebliche Ähnlichkeiten bestehen. Sowohl Wald- als auch Heckenflächen sollen nicht vermindert werden (Art. 3 WaG, § 20 NHV).