18b Abs. 1 NHG). Weder für die Bezeichnung geschützter Hecken, noch für die Anordnung der nötigen Massnahmen schreibt das Bundesrecht ein bestimmtes Verfahren vor. § 119 Abs. 2 PBG beauftragt Kanton und Gemeinden innerhalb und ausserhalb von Siedlungen die Hecken, Feldgehölze und Uferbestockung zu schützen. Nach § 20 der Natur- und Heimatschutzverordnung dürfen Hecken und andere Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten weder entfernt noch vermindert werden. Die Bestockungsflächen eignen sich folglich nicht zur Überbauung. Im Zonenplan Egerkingen werden Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen gleich wie die Waldflächen als Zonen dargestellt.