Der Bund hat in Erfüllung der ihm durch Art. 24sexies Abs. 4 BV (Bundesverfassung, SR 101) übertragenen Aufgabe selbst Schutzbestimmungen erlassen, die zum Ziele haben, durch Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten entgegenzuwirken. Besonders zu schützen sind unter anderem Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG, SR 451).