Amt für Raumplanung (Hrsg.): Mitteilungen des Bau-Departements, Der Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, Richtlinie zur Ortsplanung, Juni 1994, S. 19) spricht von einer erhöhten Zweckmässigkeit, der die Abweichungen zu genügen haben. Die Sonderbauvorschriften haben sich an der Grundnutzung des Zonenplanes zu orientieren, dürfen also nicht allzu stark von dieser abweichen. b) An der erhöhten Zweckmässigkeit der beschlossenen Planungsänderung bestehen erhebliche Zweifel. Dabei geht es nicht um den Einwand der Beschwerdeführer, die "Magerwiese" des bisherigen Gestaltungsplanes bewirke ein Bauverbot, das zu beachten sei.