Eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann infolge Kognitionsbeschränkung nicht mehr geheilt werden. Die von der Gemeinde beschlossene und vom Regierungsrat genehmigte Gestaltungsplanänderung muss deshalb auch aus diesem formellen Grund aufgehoben werden. 4. Auch wenn das Gericht materiell über die Planung nicht entscheiden kann, sind für das weitere Vorgehen einige materielle Bedenken zur vorgelegten Planungsänderung zu äussern. a) (...) Grundsätzlich legt der Zonenplan die Nutzungsordnung der Gemeinde fest. Die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften können zwar von der Grundnutzung abweichen (§ 45 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1).