Bei der Beurteilung der materiellen Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Es belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Es ist deshalb nicht mehr möglich, vor Verwaltungsgericht die Grundeigentümerin am Verfahren zu beteiligen. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann infolge Kognitionsbeschränkung nicht mehr geheilt werden.