Der Wissensvorsprung und der Einfluss des über seine Vorarbeiten referierenden Gemeinderates waren zu gross. Daran ändert die Tatsache nichts, dass Gemeinderat A. anlässlich der Sitzung des Gemeinderates vom 17. Oktober 2001, als über die Einsprachen entschieden und der Gestaltungsplan beschlossen wurde, gemäss Protokoll in den Ausstand getreten ist. Entscheidend für die Gestaltung des Planinhaltes war der Auflagebeschluss. Die Beschwerden müssen deshalb bereits wegen formeller Mängel des Verfahrens gutgeheissen werden. 3. Die Interessenvertretung durch einen Gemeinderat hatte u.a. auch zur Folge, dass die an der Planung interessierten Grundeigentümer nicht am Verfahren beteiligt wurden.