Eine derart gravierende Verletzung der Ausstandspflicht stellt in der Regel einen absoluten Kassationsgrund dar. Auch wenn die Auflage der Planung im Gemeinderat einstimmig beschlossen wurde, ist für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht mehr eruierbar, wie das Abstimmungsergebnis bei richtigem Vorgehen ausgefallen wäre (GER 1999, Nr. 12). Der Wissensvorsprung und der Einfluss des über seine Vorarbeiten referierenden Gemeinderates waren zu gross.