Gemeinderat A. hätte bei der Behandlung der Planung abtreten sollen. Denn man muss sich fragen, wie weit er die öffentlichen Interessen der Gemeinde und die privaten Interessen seiner Auftraggeber noch auseinander halten konnte. Zwar war den Beteiligten im Gemeinderat klar, dass er die Ergebnisse der Planungsarbeiten der Grundeigentümer vorstellte. Eine derart gravierende Verletzung der Ausstandspflicht stellt in der Regel einen absoluten Kassationsgrund dar.