Zudem hat er ein eigenes finanzielles Interesse am Gelingen der von den Privaten initiierten Planung. Behördemitglieder haben in Ausstand zu treten, wenn sie selbst oder ihre unmittelbaren Vorgesetzten an der zu behandelnden Angelegenheit ein persönliches Interesse besitzen oder wenn sie sich schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst haben. Nach der Praxis des Regierungsrates ist ein persönliches Interesse gemäss § 117 GG dann vorhanden, wenn das Behördemitglied innerhalb der Firma, welche in einem Verfahren beteiligt ist, eine Position innehat, die für die Firma von richtungsweisender Bedeutung ist. Gemeinderat