a des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) haben Behördemitglieder bei Beratungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten, an denen sie ein direktes persönliches Interesse haben, in den Ausstand zu treten. Beispielsweise hat der mit dem Bauvorhaben betraute Architekt ein direktes persönliches Interesse daran, dass das von ihm erarbeitete Projekt baupolizeilich bewilligt wird (SOG 1983, Nr. 31). Dasselbe gilt für einen Gemeinderat, der von Privaten mit einer Umzonung beauftragt wird. Er ist rechtlich verpflichtet, seinen Auftrag zu erfüllen. Zudem hat er ein eigenes finanzielles Interesse am Gelingen der von den Privaten initiierten Planung.