Gemäss Protokoll erläuterte Gemeinderat A. die Plandetails und die Änderungen. Die Diskussion im Gemeinderat wurde von ihm und von einem anderen Gemeinderat bestritten. Schliesslich beschloss der Gemeinderat unter Mitwirkung von Gemeinderat A. einstimmig, den Gestaltungsplan und die Sonderbauvorschriften öffentlich aufzulegen. Er war bei der Auflage der Planung, die er selbst vorbereitet hatte, nicht im Ausstand. Gemäss § 117 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) haben Behördemitglieder bei Beratungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten, an denen sie ein direktes persönliches Interesse haben, in den Ausstand zu treten.