Aus den Erwägungen: 2. Vorerst ist auf die Rüge einzugehen, wonach es bei der Erarbeitung der Planung zu Verfahrensfehlern gekommen sei. Es ist unbestritten, dass Gemeinderat A. als leitender Mitarbeiter der B. AG im Auftrag der Landbesitzerin K. AG und der Gemeinde an der Änderung des Gestaltungsplanes gearbeitet hat. Der Planungsbericht wurde im Namen der K. AG als Entwurf zuhanden der kantonalen Vorprüfung durch die B. AG erstellt und von A. unterschrieben. In der Gemeinderatssitzung vom 6. Juni 2001 referierte A. als Gemeinderat über seine Vorarbeiten. Gemäss Protokoll erläuterte Gemeinderat A. die Plandetails und die Änderungen.