Es gingen zahlreiche Einsprachen ein. Im Oktober 2001 beschloss der Gemeinderat die Änderung des Gestaltungsplanes mit Sonderbauvorschriften und entschied über die Einsprachen. Gegen diesen Entscheid reichten R. und weitere Personen Beschwerde beim Regierungsrat ein mit dem Antrag, die Gestaltungsplanänderung sei nicht zu genehmigen. Der Regierungsrat wies die Beschwerden ab. Das Verwaltungsgericht heisst die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden gut. Aus den Erwägungen: 2. Vorerst ist auf die Rüge einzugehen, wonach es bei der Erarbeitung der Planung zu Verfahrensfehlern gekommen sei.