SOG 2002 Nr. 26 § 117 Abs. 1 lit. a GG, § 45 Abs. 2 PBG, § 20 NHV. Gestaltungsplan. Abtretungspflicht. Ein Gemeinderat, der als leitender Mitarbeiter des Beauftragten den zu beschliessenden Plan erarbeitet hat, muss bereits beim Planauflagebeschluss in den Ausstand treten. Unzulässige Abweichung des Gestaltungsplans von der vorgegebenen Grundnutzung. Rodung einer Hecke. Sachverhalt: Der Gestaltungsplan "Mövenpick - Hotel Egerkingen" stammt aus dem Jahre 1984. Im Sommer 2001 legte der Gemeinderat Änderungen dieses Planes öffentlich auf. Es gingen zahlreiche Einsprachen ein.