{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-149_2002-09-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83001&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac7c4f2e9a1826aefce7833ec7e58bee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan, Rodung einer Hecke"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:31", "Checksum": "bda271dbecba49f49bb288f107fd4f09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149\nRegeste:\nGestaltungsplan, Rodung einer Hecke\n\n\nAusnahmen von einzelnen Vorschriften können erteilt werden (§ 138 PBG). Nach dieser Bestimmung können baurechtliche Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die öffentlichen Interessen gewahrt werden können und wenn die Einhaltung einer konkreten Norm zu einer ausserordentlichen Härte führen würde (vgl. zum Ganzen SOG 1988, Nr. 27). Nach einer ähnlichen Bestimmung der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeutete und weder öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden. Ausnahmen werden in Sonderfällen erteilt, wenn die Regelordnung zu Lösungen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Wichtige Gründe können insbesondere vorliegen, wenn ein Grundstück (vorab in der Bauzone) wegen einer Hecke oder eines Ufergehölzes nicht überbaut oder nicht erschlossen werden kann. Auch nach der Praxis des Regierungsrates ist der Tatbestand für eine Ausnahme nicht zum vornherein gegeben, wenn sich ein Gehölz lediglich auf die Bauweise auswirkt oder wenn die theoretisch zulässige Ausnützung nicht vollständig ausgeschöpft werden kann (vgl. Ziffer 3.1 der Richtlinien des Baudepartements des Kantons Solothurn über Feststellung und Unterhalt von Hecken und Ufergehölzen vom Januar 1997; Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 13.11.2001).\nBei der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im Zusammenhang mit der Gestaltungsplanänderung hat das Verwaltungsgericht ganz erhebliche Zweifel, ob im vorliegenden Fall eine Ausnahme zum Heckenschutz zulässig sei. Überwiegende öffentliche Interessen erfordern die Beseitigung der Hecke nicht. Der Augenschein hat gezeigt, dass es sich bei der 20 Jahre alten Hecke um einen schützenswerten Lebensraum handelt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Hecke vereinzelt nicht einheimische Baumarten aufweist. Auch das kürzliche Fällen von wichtigen Bäumen ändert am Status der Hecke nichts. Bisher wird geltend gemacht, es liege ein Härtefall vor, der die Rodung zulasse. Im Gestaltungsplan 1984 ist eine zusammenhängende, auf die Juraschutzzone und die umliegenden Grundeigentümer abgestimmte Überbauung geplant worden. Diese wurde im Zonenplan selbst unter Schutz der grossflächigen Hecke bestätigt. Die Überbauung ist weitgehend realisiert. Zum Ausgleich des Eingriffs wurden westlich der Hecke Magerwiesen angelegt. Die Parzelle östlich der Hecke kann gemäss geltendem Gestaltungsplan mit einer weiteren Etappe überbaut werden, ohne das die Hecke tangiert wird. Die ursprünglich als \"Magerwiesen\" bezeichneten Parzellen westlich der Hecken sind nach einer zonenplankonformen Überarbeitung des Gestaltungsplanes ohne Eingriffe in die Hecke ohne weiteres überbaubar. Sie sind erschlossen. Selbst die Erschliessung vom Hotelbetrieb her würde nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Hecke führen. Weitere Ausnahmegründe wurden bisher nicht geltend gemacht.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 09. September 2002 (VWBES.2002.149)"}