{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-149_2002-09-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83001&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac7c4f2e9a1826aefce7833ec7e58bee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan, Rodung einer Hecke"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:31", "Checksum": "bda271dbecba49f49bb288f107fd4f09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149\nRegeste:\nGestaltungsplan, Rodung einer Hecke\n\n\nDer Schutz von Hecken mit lediglich regionaler oder lokaler Bedeutung ist Sache der Kantone (Art. 18b Abs. 1 NHG). Weder für die Bezeichnung geschützter Hecken, noch für die Anordnung der nötigen Massnahmen schreibt das Bundesrecht ein bestimmtes Verfahren vor. § 119 Abs. 2 PBG beauftragt Kanton und Gemeinden innerhalb und ausserhalb von Siedlungen die Hecken, Feldgehölze und Uferbestockung zu schützen. Nach § 20 der Natur- und Heimatschutzverordnung dürfen Hecken und andere Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten weder entfernt noch vermindert werden. Die Bestockungsflächen eignen sich folglich nicht zur Überbauung. Im Zonenplan Egerkingen werden Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen gleich wie die Waldflächen als Zonen dargestellt. Innerhalb und ausserhalb der Bauzone haben sie dieselbe Bedeutung: Sie sollen nicht das Bauen ermöglichen, sondern Naturobjekte schützen.\nGemäss Art. 15 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) darf die Bauzone Land umfassen, das sich für die Überbauung eignet. Sie können aber nicht gleichzeitig Bauzone und Nichtbauzone sein. Vergleichbare Probleme stellen sich auch beim Waldareal. Da es nach der Waldgesetzgebung grundsätzlich nicht überbaut werden darf, ist seine Zuteilung zur Bauzone unzulässig, es sei denn, es sei dafür eine Rodungsbewilligung erteilt worden (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 76). Mit der Ausscheidung der Hecke im Zonenplan wurde diese geschützt. Sie ist aber bereits von Gesetzes wegen geschützt. Bei § 20 NHV (wie auch bei § 17 NHV) geht es nach dem Gesamtzusammenhang (vgl. auch den Abschnittstitel \"Allgemeine Schutzbestimmungen\") um den generellen Schutz von Objekten ganz bestimmter Art, der von Gesetzes wegen gelten soll und nicht einer vorgängigen Unterschutzstellung bedarf. Dass der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg solche generellen Schutzbestimmungen aufstellt, ist nach § 126 lit. e PBG zulässig (schon SOG 1989, Nr. 26).\nDer Schutz der Hecken weist grosse Ähnlichkeiten mit dem Schutz des Waldes auf. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann; vergleichbar verhält es sich bei den Hecken (§ 20 Abs. 1 NHV). Art. 2 Abs. 3 WaG bestimmt ausdrücklich, dass die Hecken vom Waldbegriff ausgeschlossen sind; daraus folgt, dass zwischen den beiden erhebliche Ähnlichkeiten bestehen. Sowohl Wald- als auch Heckenflächen sollen nicht vermindert werden (Art. 3 WaG, § 20 NHV). Die Rodung von Wald, d.h. jede Zweckentfremdung von Waldboden unabhängig davon, ob sie dauernden oder vorübergehenden Charakter hat, ist grundsätzlich verboten (Art. 4 und 5 Abs. 1 WaG). Davon werden Ausnahmebewilligungen erteilt, wenn Gesuchsteller wichtige Gründe nachweisen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG). Das Beseitigungsverbot der Hecken und die zulässigen Ausnahmegründe entsprechen weitgehend dieser Regelung (§ 20 Abs. 3 NHV). Bei Rodungen von Wald und von Hecken ist Realersatz zu leisten (Art. 7 Abs. 1 WaG, § 20 Abs. 3 NHV). Der Wald ist generell geschützt. Die weitgehenden Übereinstimmungen des Wald- und Heckenschutzes zeigen, dass auch die Hecken generell geschützt sind (BVR 2002, S. 400 ff).\nDer geänderte Gestaltungsplan hält zur Umgebungsgestaltung fest: \"Die im rechtsgültigen Zonenplan der Einwohnergemeinde Egerkingen festgestellte Hecke östlich der Holzgasse entfällt in den definierten Baubereichen auf einer Fläche von total 1'080 m2. Als Ersatz wird südseitig neu eine Hecke gepflanzt, mit einer Fläche von 923 m2. Weiter wird westseitig, direkt angrenzend an die im Zonenplan ausgeschiedene Waldfläche eine Hecke von 200 m2 gepflanzt. Auf die Ersatzflächen sind mindestens 1'100 einheimische, standortgerechte Sträucher anzupflanzen. (...)\".\nEs stellt sich deshalb die entscheidende Frage, ob im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens eine Ausnahmebewilligung für die Rodung von 1080 m2 Heckenfläche unter Aufhebung des Schutzes gemäss § 20 Abs. 3 Natur- und Heimatschutzverordnung aus wichtigen Gründen erteilt werden kann. Im Gestaltungsplanverfahren ist dies formell zulässig. Eine sachgerechte Lösung der Interessenkonflikte beim Schutz von Biotopen im Baugebiet und die verlangte Koordination sind im allgemeinen am ehesten in dem vom RPG vorgezeichneten Planungsprozess zu erreichen (BGE 118 Ib 490). Ausnahmen vom Heckenschutz bei ausserordentlichen Verhältnissen können folglich nicht nur im Baubewilligungsverfahren, sondern auch im Planungsverfahren geprüft werden. Die Frage, ob wichtige Gründe vorliegen, kann aber nur beurteilt werden, wenn das Bauvorhaben in Umrissen bekannt ist. Dies ist vorliegend der Fall."}