{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-149_2002-09-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83001&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac7c4f2e9a1826aefce7833ec7e58bee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan, Rodung einer Hecke"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:31", "Checksum": "bda271dbecba49f49bb288f107fd4f09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149\nRegeste:\nGestaltungsplan, Rodung einer Hecke\n\n\n4. Auch wenn das Gericht materiell über die Planung nicht entscheiden kann, sind für das weitere Vorgehen einige materielle Bedenken zur vorgelegten Planungsänderung zu äussern.\na) (...) Grundsätzlich legt der Zonenplan die Nutzungsordnung der Gemeinde fest. Die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften können zwar von der Grundnutzung abweichen (§ 45 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Wird eine besondere Bauweise durch einen Gestaltungsplan ermöglicht, so hat die Behörde sich an die Vorgaben der Zonenplanung und an die Ziele und Planungsgrundsätze des RPG und des PBG zu halten. Die Abweichungen müssen einem objektiven Zweck dienen. Die besonderen Anforderungen des Gebiets oder die besondere Art des Bauvorhabens müssen eine Abweichung erforderlich machen. Die Grenzen der zulässigen Abweichung von der Grundnutzung ergeben sich aus den Erfordernissen der städtebaulichen Gestaltung und der Wahrung der berechtigten Nachbarinteressen. Die kantonale Richtlinie (Kant. Amt für Raumplanung (Hrsg.): Mitteilungen des Bau-Departements, Der Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, Richtlinie zur Ortsplanung, Juni 1994, S. 19) spricht von einer erhöhten Zweckmässigkeit, der die Abweichungen zu genügen haben. Die Sonderbauvorschriften haben sich an der Grundnutzung des Zonenplanes zu orientieren, dürfen also nicht allzu stark von dieser abweichen.\nb) An der erhöhten Zweckmässigkeit der beschlossenen Planungsänderung bestehen erhebliche Zweifel. Dabei geht es nicht um den Einwand der Beschwerdeführer, die \"Magerwiese\" des bisherigen Gestaltungsplanes bewirke ein Bauverbot, das zu beachten sei. Der Einwand ist unbehelflich, denn im Jahre 2000 wurde die Ortsplanung der Gemeinde einer Gesamtrevision unterzogen. Die Fläche der \"Magerwiese\", die bisher im Zonenplan keiner eindeutigen Zone zugewiesen war, wurde der Spezialzone für Hotelbetriebe zugeteilt. Der Gestaltungsplan ist durch die Einzonung des Gebietes in die Spezialzone für Hotelbetriebe zwar nicht geändert worden. Heute liegen die Parzellen GB Nrn. 2099 und 1847 gemäss Zonenplan aber in der Bauzone. Bei der Überarbeitung des Gestaltungsplanes können sie als Bauland behandelt werden.\nc) Hingegen ist die Zonenkonformität eines anderen Teils der vorgelegten Gestaltungsplanänderung höchst fraglich. Gemäss Zonenplan liegen die neu zu überbauenden Parzellen in der Spezialzone für Hotelbetriebe (§ 11 ZR). Zugelassen sind Betrieb von Beherbergungs- , Kongress- und Gastronomiebetrieben. Der Gestaltungsplan lässt gemäss den Sonderbauvorschriften für den Bereich B \"Dienstleistungspark\" folgende Nutzungen zu: Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Schulung, Medizin und Fitness, Seminar- und Konferenzangebote; im Zusammenhang mit diesen Nutzungen nicht störende Büro- und Gewerbebetriebe. Am Augenschein wurde geltend gemacht, es gehe nicht darum, neben dem bestehenden Hotel einen Konkurrenzbetrieb zu bauen. Vielmehr sollten komplementäre Nutzungen gesucht werden. Das heisst aber, dass der Bereich B des Gestaltungsplanes gerade nicht für Hotelbetriebe geschaffen wird. Wenn man die Planungsberichte in die Überlegungen einbezieht, wird die Spezialzone \"Hotelbetriebe\" für alle möglichen Dienstleistungen geöffnet. Grundsätzlich legt der Zonenplan die Nutzungsordnung der Gemeinde fest. Dieser wurde vor kurzem beschlossen. Die im Gestaltungsplan vorgesehenen Abweichungen scheinen nicht mehr rechtmässig zu sein. Die Zulässigkeit des planerischen Kurswechsels der Gemeinde ist auch unter dem Gesichtspunkt der Planbeständigkeit fraglich.\nd) Die Parzellen des Gestaltungsplangebietes liegen gemäss Zonenplan vorwiegend in der Spezialzone für Hotelbetriebe. Teilweise sind sie belegt mit einer grünen Fläche, die in der Legende des Zonenplanes Naturobjekt genannt wird. Es handelt sich um eine Fläche, die als Hecke im Naturinventar der Gemeinde ausgewiesen ist. Die Nutzung dieser Fläche wird in den Zonenvorschriften des Zonenreglementes nicht bezeichnet. Lediglich in Form einer Fussnote wird bei den Natur- und Kulturobjekten darauf hingewiesen, dass Hecken und andere Naturobjekte weder entfernt noch verändert werden dürfen.\nHecken sind geschützt. Der Bund hat in Erfüllung der ihm durch Art. 24sexies Abs. 4 BV (Bundesverfassung, SR 101) übertragenen Aufgabe selbst Schutzbestimmungen erlassen, die zum Ziele haben, durch Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten entgegenzuwirken. Besonders zu schützen sind unter anderem Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG, SR 451). Lässt sich eine Beeinträchtigung solcher Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Während der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung selbst bezeichnet (Art. 18a Abs. 1 NHG), beauftragt Art. 18b NHG die Kantone, für den Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung zu sorgen. Ausserdem haben die Kantone in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockung oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu sorgen (Art. 18b Abs. 2 NHG). Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0) wird bestraft, wer ohne Berechtigung Hecken beseitigt."}