{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-149_2002-09-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83001&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac7c4f2e9a1826aefce7833ec7e58bee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan, Rodung einer Hecke"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:31", "Checksum": "bda271dbecba49f49bb288f107fd4f09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.149\nRegeste:\nGestaltungsplan, Rodung einer Hecke\n\nSOG 2002 Nr. 26\n§ 117 Abs. 1 lit. a GG, § 45 Abs. 2 PBG, § 20 NHV. Gestaltungsplan. Abtretungspflicht. Ein Gemeinderat, der als leitender Mitarbeiter des Beauftragten den zu beschliessenden Plan erarbeitet hat, muss bereits beim Planauflagebeschluss in den Ausstand treten. Unzulässige Abweichung des Gestaltungsplans von der vorgegebenen Grundnutzung. Rodung einer Hecke.\nSachverhalt:\nDer Gestaltungsplan \"Mövenpick - Hotel Egerkingen\" stammt aus dem Jahre 1984. Im Sommer 2001 legte der Gemeinderat Änderungen dieses Planes öffentlich auf. Es gingen zahlreiche Einsprachen ein. Im Oktober 2001 beschloss der Gemeinderat die Änderung des Gestaltungsplanes mit Sonderbauvorschriften und entschied über die Einsprachen. Gegen diesen Entscheid reichten R. und weitere Personen Beschwerde beim Regierungsrat ein mit dem Antrag, die Gestaltungsplanänderung sei nicht zu genehmigen. Der Regierungsrat wies die Beschwerden ab. Das Verwaltungsgericht heisst die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden gut.\nAus den Erwägungen:\n2. Vorerst ist auf die Rüge einzugehen, wonach es bei der Erarbeitung der Planung zu Verfahrensfehlern gekommen sei. Es ist unbestritten, dass Gemeinderat A. als leitender Mitarbeiter der B. AG im Auftrag der Landbesitzerin K. AG und der Gemeinde an der Änderung des Gestaltungsplanes gearbeitet hat. Der Planungsbericht wurde im Namen der K. AG als Entwurf zuhanden der kantonalen Vorprüfung durch die B. AG erstellt und von A. unterschrieben. In der Gemeinderatssitzung vom 6. Juni 2001 referierte A. als Gemeinderat über seine Vorarbeiten. Gemäss Protokoll erläuterte Gemeinderat A. die Plandetails und die Änderungen. Die Diskussion im Gemeinderat wurde von ihm und von einem anderen Gemeinderat bestritten. Schliesslich beschloss der Gemeinderat unter Mitwirkung von Gemeinderat A. einstimmig, den Gestaltungsplan und die Sonderbauvorschriften öffentlich aufzulegen. Er war bei der Auflage der Planung, die er selbst vorbereitet hatte, nicht im Ausstand.\nGemäss § 117 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) haben Behördemitglieder bei Beratungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten, an denen sie ein direktes persönliches Interesse haben, in den Ausstand zu treten. Beispielsweise hat der mit dem Bauvorhaben betraute Architekt ein direktes persönliches Interesse daran, dass das von ihm erarbeitete Projekt baupolizeilich bewilligt wird (SOG 1983, Nr. 31). Dasselbe gilt für einen Gemeinderat, der von Privaten mit einer Umzonung beauftragt wird. Er ist rechtlich verpflichtet, seinen Auftrag zu erfüllen. Zudem hat er ein eigenes finanzielles Interesse am Gelingen der von den Privaten initiierten Planung. Behördemitglieder haben in Ausstand zu treten, wenn sie selbst oder ihre unmittelbaren Vorgesetzten an der zu behandelnden Angelegenheit ein persönliches Interesse besitzen oder wenn sie sich schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst haben. Nach der Praxis des Regierungsrates ist ein persönliches Interesse gemäss § 117 GG dann vorhanden, wenn das Behördemitglied innerhalb der Firma, welche in einem Verfahren beteiligt ist, eine Position innehat, die für die Firma von richtungsweisender Bedeutung ist. Gemeinderat A. hätte bei der Behandlung der Planung abtreten sollen. Denn man muss sich fragen, wie weit er die öffentlichen Interessen der Gemeinde und die privaten Interessen seiner Auftraggeber noch auseinander halten konnte. Zwar war den Beteiligten im Gemeinderat klar, dass er die Ergebnisse der Planungsarbeiten der Grundeigentümer vorstellte. Eine derart gravierende Verletzung der Ausstandspflicht stellt in der Regel einen absoluten Kassationsgrund dar. Auch wenn die Auflage der Planung im Gemeinderat einstimmig beschlossen wurde, ist für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht mehr eruierbar, wie das Abstimmungsergebnis bei richtigem Vorgehen ausgefallen wäre (GER 1999, Nr. 12). Der Wissensvorsprung und der Einfluss des über seine Vorarbeiten referierenden Gemeinderates waren zu gross. Daran ändert die Tatsache nichts, dass Gemeinderat A. anlässlich der Sitzung des Gemeinderates vom 17. Oktober 2001, als über die Einsprachen entschieden und der Gestaltungsplan beschlossen wurde, gemäss Protokoll in den Ausstand getreten ist. Entscheidend für die Gestaltung des Planinhaltes war der Auflagebeschluss. Die Beschwerden müssen deshalb bereits wegen formeller Mängel des Verfahrens gutgeheissen werden.\n3. Die Interessenvertretung durch einen Gemeinderat hatte u.a. auch zur Folge, dass die an der Planung interessierten Grundeigentümer nicht am Verfahren beteiligt wurden. Bei der Behandlung der Einsprachen und im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat waren sie nie Partei. Der Regierungsrat hat die umstrittene Gestaltungsplanung auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und die Übereinstimmung mit den übergeordneten Plänen überprüft. Er hat den Beschluss des Gemeinderates genehmigt. Bei der Beurteilung der materiellen Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Es belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Es ist deshalb nicht mehr möglich, vor Verwaltungsgericht die Grundeigentümerin am Verfahren zu beteiligen. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann infolge Kognitionsbeschränkung nicht mehr geheilt werden. Die von der Gemeinde beschlossene und vom Regierungsrat genehmigte Gestaltungsplanänderung muss deshalb auch aus diesem formellen Grund aufgehoben werden."}