Die Gemeinde verpflichtete sich, die private Stichstrasse sowie den privaten Fussweg und die Werkleitungen gemäss Situationsplan nach der Erstellung der Anlagen unentgeltlich zu Eigentum zu übernehmen und die Eigentümer verpflichteten sich, diese unentgeltlich abzutreten. Die Gemeinde hat sich jedoch nicht verpflichtet, die B.-Strasse vor Durchführung der Perimeterverfahren zu übernehmen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. September 2002 (VWBES.2002.119)