Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, sofern die Vereinbarungen aus formellen Gründen als Grundlage für die Ziehung der Winkelhalbierenden nicht genügen würden, sei die Gemeinde nach Treu und Glauben zu verpflichten, vor einer erneuten Auflage des Perimeterplanes die Erschliessungsplanung zu ändern. Die Gemeinde verpflichtete sich, die private Stichstrasse sowie den privaten Fussweg und die Werkleitungen gemäss Situationsplan nach der Erstellung der Anlagen unentgeltlich zu Eigentum zu übernehmen und die Eigentümer verpflichteten sich, diese unentgeltlich abzutreten.