Eine derartige Entlastung hätte die Gemeinde auch nicht abmachen dürfen, denn sie hätte Dritte zusätzlich belastet. Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, sofern die Vereinbarungen aus formellen Gründen als Grundlage für die Ziehung der Winkelhalbierenden nicht genügen würden, sei die Gemeinde nach Treu und Glauben zu verpflichten, vor einer erneuten Auflage des Perimeterplanes die Erschliessungsplanung zu ändern.