11 des Vertrages gilt, soweit der Ergänzungsvertrag keine Bestimmungen enthält, der Hauptvertrag und subsidiär die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, der kantonalen Grundeigentümerbeitragsverordnung sowie der einschlägigen Reglemente der Einwohnergemeinde. Der zusammengefasste und zitierte Inhalt der Vereinbarungen umfasst inbezug auf die Perimeterverfahren keine Hinweise auf einen von den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Parteiwillen. Der Hinweis auf die J.-Strasse zeigt, dass man sich Überlegungen zur Perimeterpflicht machte.