Die Kosten der bevorschussten Privaterschliessung sind von der Einwohnergemeinde nicht zurückzuerstatten. "Die Einwohnergemeinde verpflichtet sich, für die Meteorwasserleitung in der Rüttenenstrasse und für sämtliche Erschliessungswerke (...) Beitragsverfahren nach den entsprechenden Reglementen durchzuführen". Gemäss Art. 11 des Vertrages gilt, soweit der Ergänzungsvertrag keine Bestimmungen enthält, der Hauptvertrag und subsidiär die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, der kantonalen Grundeigentümerbeitragsverordnung sowie der einschlägigen Reglemente der Einwohnergemeinde.