"Die Eigentümerschaft bestimmt den Zeitpunkt der privaten Erschliessung von GB Nr. 1200". 10. Im Jahr 2000 wurde eine Ergänzung über die Etappierung und die Bauherrschaft der Privaterschliessung von GB Nr. 1200 - zum Vertrag von 1999 - unterzeichnet. In Abweichung vom Hauptvertrag übernimmt die Gemeinde die Bauherrschaft für die Privaterschliessung. Die Privaten bevorschussen die Gesamterstellungskosten der öffentlichen Erschliessungsanlagen und der 1. Etappe der Privaterschliessung. Die Kosten der bevorschussten Privaterschliessung sind von der Einwohnergemeinde nicht zurückzuerstatten.