Die Gemeinde verpflichtete sich, den Erschliessungsplan anzupassen und die private Stichstrasse sowie den privaten Fussweg und die Werkleitungen gemäss Situationsplan nach der Erstellung der Anlagen unentgeltlich zu Eigentum zu übernehmen. Die Eigentümer verpflichteten sich, diese unentgeltlich abzutreten. Schliesslich wurde festgehalten, die Eigentümer würden für die J.-Strasse nicht perimeterpflichtig und die strassenmässige Erschliessung dürfe mit einer Ausnahme nicht über die J.-Strasse erfolgen. Im Vertrag wird der Zeitpunkt der Erstellung der öffentlichen Erschliessungsanlagen festgelegt. "Die Eigentümerschaft bestimmt den Zeitpunkt der privaten Erschliessung von GB Nr. 1200".