§ 5 des Vertrags legt den Verlauf der externen (öffentlichen) und der internen Erschliessung fest. Die interne Erschliessung von GB Nr. 1200 wird als private Erschliessung bezeichnet und die geschätzten Kosten dieser Erschliessung gehen gemäss Vertrag "voll zulasten der Eigentümerschaft". Es wurde abgemacht, dass bei einem Anschluss an die Werkleitungen die reglementarischen Anschlussgebühren geschuldet sind. Die Gemeinde verpflichtete sich, den Erschliessungsplan anzupassen und die private Stichstrasse sowie den privaten Fussweg und die Werkleitungen gemäss Situationsplan nach der Erstellung der Anlagen unentgeltlich zu Eigentum zu übernehmen.