Die Übernahme wird auf Grund eines Erschliessungsvertrages erfolgen. Dies ändert an der Rechtmässigkeit der Perimetrierung nichts. 9. Es bleibt zu prüfen, ob eine Entlastung der Beschwerdeführer im Perimeterverfahren für die öffentliche Erschliessung in der Erschliessungsvereinbarung vorgesehen ist. Die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer haben mit der Einwohnergemeinde 1999 einen Vertrag über das Grundstück GB Nr. 1200 betreffend Zonenzugehörigkeit und Zonenordnung, Erschliessung und Etappierung, Parzellierung, Überbauung und Bevorschussung geschlossen. § 5 des Vertrags legt den Verlauf der externen (öffentlichen) und der internen Erschliessung fest.