Die Parzellen der Beschwerdeführer verfügen über keine andere Erschliessungsmöglichkeit. 8. Es wird aber auch geltend gemacht, die B.-Strasse sei zwar im Erschliessungsplan als private Erschliessung eingetragen, werde aber von der Gemeinde unentgeltlich übernommen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hat die Gemeinde private Erschliessungsanlagen zu übernehmen, wenn sie in den Nutzungsplänen zu öffentlichen bestimmt sind (§ 105 PBG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführer können sich deshalb nicht auf die Ausführungen in SOG 1996, Nr. 24 berufen. Die Übernahme wird auf Grund eines Erschliessungsvertrages erfolgen.