Die Winkelhalbierende zwischen privaten und öffentlichen Strassen ist nicht vorgesehen. 7. Auch die übrigen von der B.-Strasse erschlossenen Parzellen können nicht aus der Perimeterpflicht entlassen werden. Massgebend für die Perimeterpflicht ist, wie bereits erwähnt, nicht nur der (direkte) Anstoss an die Erschliessungsanlage, sondern das Vorteilsprinzip, das darauf abzielt, alle Grundstücke zu erfassen, welche aus der Erschliessung einen Vorteil erlangen.