Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung gilt dies nicht. Es sind in der Regel die generellen Projekte massgebend (§ 12 GBV). Der Einsatz der Winkelhalbierenden nach § 108 PBG und § 12 Abs. 2 GBV soll die Doppelbelastung von Eigentümern verhindern, deren Grundstücke an zwei öffentlichen Strassen liegen (SOG 1996, Nr. 24). Der verlangte Einsatz der Winkelhalbierenden zwischen der privaten und der öffentlichen Strasse würde nun aber bewirken, dass Grundstücksflächen, die von einem Erschliessungsvorteil profitieren, nicht zur Perimetrierung herangezogen werden könnten. Die Winkelhalbierende zwischen privaten und öffentlichen Strassen ist nicht vorgesehen.