Damit wird entsprechend der GBV berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer ihre Parzellen mit der privaten Strasse erschlossen haben. 6. Die Beschwerdeführer verlangen nun, die von der privaten B.-Strasse erschlossenen Parzellen seien aus dem Perimeterplan zu entlassen. Zudem müsse zur Entlastung der Beschwerdeführer zwischen der Privatstrasse und der öffentlichen Strasse eine Winkelhalbierende gezogen werden. Sie berufen sich auf § 12 GBV und SOG 1996, Nr. 24. Gemäss § 12 GBV verläuft die Grenze der Perimeterfläche bei Eckgrundstücken als Winkelhalbierende zwischen den sich kreuzenden Erschliessungsanlagen. Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung gilt dies nicht.