Die Parzellen der Beschwerdeführer wurden zu Recht in den Perimeterplan aufgenommen. Sie haben mindestens eine öffentliche Erschliessungs- oder Sammelstrasse Beiträge zu leisten. Sie werden entsprechend dem Erschliessungsplan durch die K.-Strasse erschlossen und verfügen über keine weitere öffentliche Erschliessung. Das Land in der ersten Bautiefe der K.-Strasse wird zu 100 % und dasjenige in der zweiten Bautiefe mit der Hälfte der erschlossenen Fläche belastet. Damit wird entsprechend der GBV berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer ihre Parzellen mit der privaten Strasse erschlossen haben.