Die Erstellung einer Privatstrasse wird also nicht als Beitragsleistung an öffentliche Erschliessungsanlagen gewertet. Immerhin wird der Notwendigkeit zusätzlicher, privater Erschliessungsanlagen dadurch Rechnung getragen, dass das Land in der zweiten Bautiefe einer öffentlichen Anlage nicht voll, sondern nur mindestens mit der Hälfte der erschlossenen Fläche berechnet wird (§ 11 Abs. 1 GBV). Damit wird ausreichend berücksichtigt, dass der Grundeigentümer zur Erschliessung der zweiten und allenfalls weiterer Bautiefen noch Aufwendungen treffen muss und sein Vorteil für diese Flächen deshalb geringer ist als für Land in der ersten Bautiefe.