Darunter fallen nach konstanter Praxis nicht nur die direkt an die Anlage grenzenden Grundstücke, sondern auch alle weiteren, die z.B. mittels dazwischen liegenden Privaterschliessungen an die öffentliche Anlage anschliessen bzw. von ihr erschlossen werden, insbesondere wenn sie über keine anderweitige direkte öffentliche Erschliessung oder zumindest Erschliessungsmöglichkeit verfügen (SOG 1996, Nr. 24). Die GBV berücksichtigt, dass private Erschliessungsanlagen zur Erschliessung hinterliegender Bautiefen notwendig sind (vgl. § 103 PBG). Die Erstellung einer Privatstrasse wird also nicht als Beitragsleistung an öffentliche Erschliessungsanlagen gewertet.