Aus dem Sinn der Vorschriften ergibt sich zudem, dass die Grundstücksflächen in den Beitragsperimeter der Anlage einzubeziehen sind, durch die sie erschlossen werden (SOG 1996, Nr. 24). Massgebend für die Perimeterpflicht ist nach solothurnischem Beitragsrecht also nicht der (direkte) Anstoss an die Erschliessungsanlage, sondern das Vorteilsprinzip, das darauf abzielt, alle Grundstücke zu erfassen, welche aus der Erschliessung einen Vorteil erlangen.