Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung sind in der Regel die generellen Projekte massgebend (§ 12 GBV). Dem Anhang zur GBV kann entnommen werden, dass im Normalfall alle Grundstücke eines Quartiers an mindestens eine öffentliche Erschliessungs- oder Sammelstrasse Beiträge zu leisten haben. Der Muster-Beitragsplan geht davon aus, dass eine flächendeckende, gleichmässige Belastung der erschlossenen Parzellen einer Zone erreicht werden soll. Aus dem Sinn der Vorschriften ergibt sich zudem, dass die Grundstücksflächen in den Beitragsperimeter der Anlage einzubeziehen sind, durch die sie erschlossen werden (SOG 1996, Nr. 24).