5. Streitig ist, wie weit der Beitragsperimeter zu ziehen ist. Gemäss GBV ist eine nach dem Zonenplan übliche Bautiefe in den Perimeter einzubeziehen und darüber hinaus die erschlossenen Flächen (§ 11 Abs. 1 GBV). Beträgt der Abstand zwischen 2 Erschliessungsanlagen, an welche angeschlossen werden kann und darf, weniger als 2 Bautiefen, wird für die nach dem Beitragsplan massgebende Grenze eine Mittellinie gezogen. Bei Eckgrundstücken verläuft die Grenze als Winkelhalbierende zwischen den sich kreuzenden Erschliessungsanlagen. Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung sind in der Regel die generellen Projekte massgebend (§ 12 GBV).