Die von den Beschwerdeführern beantragte Aufhebung des Erschliessungsplanes steht dem Verwaltungsgericht nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auf die Nutzungsplanung abzustellen. Nach § 110 Abs. 1 PBG dürfen Erschliessungsbeiträge, ausgehend von den durch die Gemeinde zu tragenden Erstellungskosten, in ihrem Gesamtbetrag die Anlagekosten nicht übersteigen. Zu den Erstellungskosten gehören namentlich die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten der Gestaltung des Strassenraumes (§ 14 GEB).