Auch für die Erhebung von Perimeterbeiträgen sind die öffentlichen, in den geltenden Nutzungsplänen vorgesehenen Erschliessungsanlagen massgebend. Die Erschliessung des Gebietes B. wird im Strassen- und Baulinienplan vom 22.2.2000 geregelt. Der Erschliessungsplan wurde vom Regierungsrat genehmigt und ist rechtskräftig. Er kann vom Verwaltungsgericht im Beitragsbeschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Ausgangspunkt für die Erhebung der Beiträge ist die im Plan als öffentliche Erschliessungsstrasse aufgenommene K.-Strasse. Die B.-Strasse ist als Privatstrasse ausgewiesen. Die von den Beschwerdeführern beantragte Aufhebung des Erschliessungsplanes steht dem Verwaltungsgericht nicht zu.