4. Vorerst ist zu prüfen, ob der bestrittene Perimeterplan den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Einfluss der Erschliessungsvereinbarung auf das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und den Beschwerdeführern wird anschliessend beurteilt. Gemäss § 108 Abs. 1 PBG haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen zu verlangen, wenn die Anlagen für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile schaffen.