In der Praxis ist es schwierig, den wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen, den der Bau einer Anlage jedem Begünstigten verschafft. Aus diesem Grund billigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Infrastrukturbeiträge schematisch bemessen werden und sich nach Massstäben, die auf der Durchschnittserfahrung beruhen, richten (BGE 122 I 61). Die streitige Gebühr muss jedoch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots brachten (BGE 109 Ia 325). Beim Bau von Strassen ist ein Sondervorteil beispielsweise dann gegeben, wenn die Verkehrsverhältnisse in einem Quartier verbessert werden, Grundstücke mithin besser erschlossen werden.