Das kantonale Recht bestimmt den Kreis der durch Kausalabgaben mitzufinanzierenden Erschliessungsanlagen, das Ausmass der Kostenbeteiligung der Grundeigentümer sowie die Art der Abgaben (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 165). Beiträge sind zu erheben für Anlagen, die den Grundeigentümern einen geldwerten Vorteil verschaffen, der über das hinausgeht, was ein Werk der Allgemeinheit bringt. Ein Beitrag muss nach den zu deckenden Kosten bemessen werden und demjenigen auferlegt werden, der aus der Anlage Nutzen zieht, im Verhältnis zur Bedeutung der ihm entstandenen wirtschaftlichen Sondervorteile.