Die Einsprechergruppe "A." erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Art. 19 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) hält die Kantone an, die Beiträge der Grundeigentümer an Infrastrukturinvestitionen zu regeln. Das kantonale Recht bestimmt den Kreis der durch Kausalabgaben mitzufinanzierenden Erschliessungsanlagen, das Ausmass der Kostenbeteiligung der Grundeigentümer sowie die Art der Abgaben (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 165).