{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-119_2002-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83000&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a86c83fb845c077d76b3a24f8a6808e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.119", "E. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 13.09.2002 VWBES.2002.119 (E. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 13.09.2002 VWBES.2002.119 (E. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 13.09.2002 VWBES.2002.119 (E. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeterbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:33", "Checksum": "5b078477fc3cf08b883d02ef03d17aef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 13.09.2002 VWBES.2002.119 (E. 4)\nRegeste:\nPerimeterbeiträge\n\n\n7. Auch die übrigen von der B.-Strasse erschlossenen Parzellen können nicht aus der Perimeterpflicht entlassen werden. Massgebend für die Perimeterpflicht ist, wie bereits erwähnt, nicht nur der (direkte) Anstoss an die Erschliessungsanlage, sondern das Vorteilsprinzip, das darauf abzielt, alle Grundstücke zu erfassen, welche aus der Erschliessung einen Vorteil erlangen. Darunter fallen nach konstanter Praxis nicht nur die direkt an die Anlage grenzenden Grundstücke, sondern auch alle weiteren, die z.B. mittels dazwischen liegenden Privaterschliessungen an die öffentliche Anlage anschliessen bzw. von ihr erschlossen werden, insbesondere wenn sie über keine anderweitige direkte öffentliche Erschliessung verfügen. Die Parzellen der Beschwerdeführer verfügen über keine andere Erschliessungsmöglichkeit.\n8. Es wird aber auch geltend gemacht, die B.-Strasse sei zwar im Erschliessungsplan als private Erschliessung eingetragen, werde aber von der Gemeinde unentgeltlich übernommen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hat die Gemeinde private Erschliessungsanlagen zu übernehmen, wenn sie in den Nutzungsplänen zu öffentlichen bestimmt sind (§ 105 PBG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführer können sich deshalb nicht auf die Ausführungen in SOG 1996, Nr. 24 berufen. Die Übernahme wird auf Grund eines Erschliessungsvertrages erfolgen. Dies ändert an der Rechtmässigkeit der Perimetrierung nichts.\n9. Es bleibt zu prüfen, ob eine Entlastung der Beschwerdeführer im Perimeterverfahren für die öffentliche Erschliessung in der Erschliessungsvereinbarung vorgesehen ist. Die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer haben mit der Einwohnergemeinde 1999 einen Vertrag über das Grundstück GB Nr. 1200 betreffend Zonenzugehörigkeit und Zonenordnung, Erschliessung und Etappierung, Parzellierung, Überbauung und Bevorschussung geschlossen. § 5 des Vertrags legt den Verlauf der externen (öffentlichen) und der internen Erschliessung fest. Die interne Erschliessung von GB Nr. 1200 wird als private Erschliessung bezeichnet und die geschätzten Kosten dieser Erschliessung gehen gemäss Vertrag \"voll zulasten der Eigentümerschaft\". Es wurde abgemacht, dass bei einem Anschluss an die Werkleitungen die reglementarischen Anschlussgebühren geschuldet sind. Die Gemeinde verpflichtete sich, den Erschliessungsplan anzupassen und die private Stichstrasse sowie den privaten Fussweg und die Werkleitungen gemäss Situationsplan nach der Erstellung der Anlagen unentgeltlich zu Eigentum zu übernehmen. Die Eigentümer verpflichteten sich, diese unentgeltlich abzutreten. Schliesslich wurde festgehalten, die Eigentümer würden für die J.-Strasse nicht perimeterpflichtig und die strassenmässige Erschliessung dürfe mit einer Ausnahme nicht über die J.-Strasse erfolgen. Im Vertrag wird der Zeitpunkt der Erstellung der öffentlichen Erschliessungsanlagen festgelegt. \"Die Eigentümerschaft bestimmt den Zeitpunkt der privaten Erschliessung von GB Nr. 1200\".\n10. Im Jahr 2000 wurde eine Ergänzung über die Etappierung und die Bauherrschaft der Privaterschliessung von GB Nr. 1200 - zum Vertrag von 1999 - unterzeichnet. In Abweichung vom Hauptvertrag übernimmt die Gemeinde die Bauherrschaft für die Privaterschliessung. Die Privaten bevorschussen die Gesamterstellungskosten der öffentlichen Erschliessungsanlagen und der 1. Etappe der Privaterschliessung. Die Kosten der bevorschussten Privaterschliessung sind von der Einwohnergemeinde nicht zurückzuerstatten. \"Die Einwohnergemeinde verpflichtet sich, für die Meteorwasserleitung in der Rüttenenstrasse und für sämtliche Erschliessungswerke (...) Beitragsverfahren nach den entsprechenden Reglementen durchzuführen\". Gemäss Art. 11 des Vertrages gilt, soweit der Ergänzungsvertrag keine Bestimmungen enthält, der Hauptvertrag und subsidiär die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, der kantonalen Grundeigentümerbeitragsverordnung sowie der einschlägigen Reglemente der Einwohnergemeinde.\nDer zusammengefasste und zitierte Inhalt der Vereinbarungen umfasst inbezug auf die Perimeterverfahren keine Hinweise auf einen von den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Parteiwillen. Der Hinweis auf die J.-Strasse zeigt, dass man sich Überlegungen zur Perimeterpflicht machte. Die Einwohnergemeinde verpflichtete sich, für sämtliche Erschliessungswerke das Perimeterverfahren durchzuführen. Einschränkungen haben die Grundeigentümer, die Verfasser der Vertragsentwürfe keine gemacht. Eine derartige Entlastung hätte die Gemeinde auch nicht abmachen dürfen, denn sie hätte Dritte zusätzlich belastet.\nDie Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, sofern die Vereinbarungen aus formellen Gründen als Grundlage für die Ziehung der Winkelhalbierenden nicht genügen würden, sei die Gemeinde nach Treu und Glauben zu verpflichten, vor einer erneuten Auflage des Perimeterplanes die Erschliessungsplanung zu ändern. Die Gemeinde verpflichtete sich, die private Stichstrasse sowie den privaten Fussweg und die Werkleitungen gemäss Situationsplan nach der Erstellung der Anlagen unentgeltlich zu Eigentum zu übernehmen und die Eigentümer verpflichteten sich, diese unentgeltlich abzutreten. Die Gemeinde hat sich jedoch nicht verpflichtet, die B.-Strasse vor Durchführung der Perimeterverfahren zu übernehmen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 13. September 2002 (VWBES.2002.119)"}