{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-119_2002-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83000&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a86c83fb845c077d76b3a24f8a6808e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.119", "E. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 13.09.2002 VWBES.2002.119 (E. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 13.09.2002 VWBES.2002.119 (E. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 13.09.2002 VWBES.2002.119 (E. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeterbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:33", "Checksum": "5b078477fc3cf08b883d02ef03d17aef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 13.09.2002 VWBES.2002.119 (E. 4)\nRegeste:\nPerimeterbeiträge\n\n\nNach § 110 Abs. 1 PBG dürfen Erschliessungsbeiträge, ausgehend von den durch die Gemeinde zu tragenden Erstellungskosten, in ihrem Gesamtbetrag die Anlagekosten nicht übersteigen. Zu den Erstellungskosten gehören namentlich die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten der Gestaltung des Strassenraumes (§ 14 GEB). Die Mindesthöhe der Beiträge richtet sich nach § 42 Abs. 1 GBV, der bestimmt, dass die Gesamtheit der Grundeigentümer für Erschliessungsstrassen 80 % der Kosten zu tragen hat, wobei die Gemeinde diese Ansätze erhöhen kann. Gemäss dem provisorischen Beitragsplan haben die Privaten 90 % der Strassenbaukosten und 90 % der Kosten der Kanalisation zu übernehmen. Dieser Teil der Perimeterverfügung ist unbestritten. Der Meteorwasserplan für die ist nicht mehr Gegenstand der Beschwerde.\n5. Streitig ist, wie weit der Beitragsperimeter zu ziehen ist. Gemäss GBV ist eine nach dem Zonenplan übliche Bautiefe in den Perimeter einzubeziehen und darüber hinaus die erschlossenen Flächen (§ 11 Abs. 1 GBV). Beträgt der Abstand zwischen 2 Erschliessungsanlagen, an welche angeschlossen werden kann und darf, weniger als 2 Bautiefen, wird für die nach dem Beitragsplan massgebende Grenze eine Mittellinie gezogen. Bei Eckgrundstücken verläuft die Grenze als Winkelhalbierende zwischen den sich kreuzenden Erschliessungsanlagen. Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung sind in der Regel die generellen Projekte massgebend (§ 12 GBV).\nDem Anhang zur GBV kann entnommen werden, dass im Normalfall alle Grundstücke eines Quartiers an mindestens eine öffentliche Erschliessungs- oder Sammelstrasse Beiträge zu leisten haben. Der Muster-Beitragsplan geht davon aus, dass eine flächendeckende, gleichmässige Belastung der erschlossenen Parzellen einer Zone erreicht werden soll. Aus dem Sinn der Vorschriften ergibt sich zudem, dass die Grundstücksflächen in den Beitragsperimeter der Anlage einzubeziehen sind, durch die sie erschlossen werden (SOG 1996, Nr. 24).\nMassgebend für die Perimeterpflicht ist nach solothurnischem Beitragsrecht also nicht der (direkte) Anstoss an die Erschliessungsanlage, sondern das Vorteilsprinzip, das darauf abzielt, alle Grundstücke zu erfassen, welche aus der Erschliessung einen Vorteil erlangen. Darunter fallen nach konstanter Praxis nicht nur die direkt an die Anlage grenzenden Grundstücke, sondern auch alle weiteren, die z.B. mittels dazwischen liegenden Privaterschliessungen an die öffentliche Anlage anschliessen bzw. von ihr erschlossen werden, insbesondere wenn sie über keine anderweitige direkte öffentliche Erschliessung oder zumindest Erschliessungsmöglichkeit verfügen (SOG 1996, Nr. 24).\nDie GBV berücksichtigt, dass private Erschliessungsanlagen zur Erschliessung hinterliegender Bautiefen notwendig sind (vgl. § 103 PBG). Die Erstellung einer Privatstrasse wird also nicht als Beitragsleistung an öffentliche Erschliessungsanlagen gewertet. Immerhin wird der Notwendigkeit zusätzlicher, privater Erschliessungsanlagen dadurch Rechnung getragen, dass das Land in der zweiten Bautiefe einer öffentlichen Anlage nicht voll, sondern nur mindestens mit der Hälfte der erschlossenen Fläche berechnet wird (§ 11 Abs. 1 GBV). Damit wird ausreichend berücksichtigt, dass der Grundeigentümer zur Erschliessung der zweiten und allenfalls weiterer Bautiefen noch Aufwendungen treffen muss und sein Vorteil für diese Flächen deshalb geringer ist als für Land in der ersten Bautiefe. Im Anhang zur GBV wird von einer ersten Bautiefe von 30 Metern ausgegangen; die weitere einbezogene Fläche des Grundstücks soll nur mit der Hälfte des vollen Beitragssatzes belastet werden (VWGE vom 8.8.1994 i.S. K.F. gegen EG F.). Die Gemeinde hat diese Grundsätze bei der Erstellung des Perimeterplanes berücksichtigt. Die Parzellen der Beschwerdeführer wurden zu Recht in den Perimeterplan aufgenommen. Sie haben mindestens eine öffentliche Erschliessungs- oder Sammelstrasse Beiträge zu leisten. Sie werden entsprechend dem Erschliessungsplan durch die K.-Strasse erschlossen und verfügen über keine weitere öffentliche Erschliessung. Das Land in der ersten Bautiefe der K.-Strasse wird zu 100 % und dasjenige in der zweiten Bautiefe mit der Hälfte der erschlossenen Fläche belastet. Damit wird entsprechend der GBV berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer ihre Parzellen mit der privaten Strasse erschlossen haben.\n6. Die Beschwerdeführer verlangen nun, die von der privaten B.-Strasse erschlossenen Parzellen seien aus dem Perimeterplan zu entlassen. Zudem müsse zur Entlastung der Beschwerdeführer zwischen der Privatstrasse und der öffentlichen Strasse eine Winkelhalbierende gezogen werden. Sie berufen sich auf § 12 GBV und SOG 1996, Nr. 24. Gemäss § 12 GBV verläuft die Grenze der Perimeterfläche bei Eckgrundstücken als Winkelhalbierende zwischen den sich kreuzenden Erschliessungsanlagen. Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung gilt dies nicht. Es sind in der Regel die generellen Projekte massgebend (§ 12 GBV). Der Einsatz der Winkelhalbierenden nach § 108 PBG und § 12 Abs. 2 GBV soll die Doppelbelastung von Eigentümern verhindern, deren Grundstücke an zwei öffentlichen Strassen liegen (SOG 1996, Nr. 24). Der verlangte Einsatz der Winkelhalbierenden zwischen der privaten und der öffentlichen Strasse würde nun aber bewirken, dass Grundstücksflächen, die von einem Erschliessungsvorteil profitieren, nicht zur Perimetrierung herangezogen werden könnten. Die Winkelhalbierende zwischen privaten und öffentlichen Strassen ist nicht vorgesehen."}