{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-119_2002-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83000&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a86c83fb845c077d76b3a24f8a6808e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.119", "E. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 13.09.2002 VWBES.2002.119 (E. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 13.09.2002 VWBES.2002.119 (E. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 13.09.2002 VWBES.2002.119 (E. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeterbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:33", "Checksum": "5b078477fc3cf08b883d02ef03d17aef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 13.09.2002 VWBES.2002.119 (E. 4)\nRegeste:\nPerimeterbeiträge\n\nSOG 2002 Nr. 20\nArt. 19 Abs. 2 RPG, § 108 Abs. 1 PBG. Perimeterbeiträge bei Bestehen einer Privatstrasse. Die verkehrsmässige Erschliessung hat plangemäss zu erfolgen. Im Beschwerdeverfahren über Grundeigentümerbeiträge kann ein rechtskräftiger Erschliessungsplan keiner Prüfung unterzogen werden (E. 4). Massgebend für die Perimeterpflicht ist nach nicht der (direkte) Anstoss an die Erschliessungsanlage, sondern das Vorteilsprinzip (E. 5 f.).\nSachverhalt:\nDie Einwohnergemeinde legte 1998 die revidierte Ortsplanung auf. Nach Einspracheverhandlungen mit den Eigentümern von Grundbuch Nr. 1200 (nachstehend Erbengemeinschaft „A.“ genannt) wurde die Zonenplanung geändert. Dies aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und den Eigentümern. Gegenstand der Vereinbarung waren die Einzonung und Erschliessung der Parzelle bzw. die Bevorschussung der Erschliessungskosten. Die Zonenplanung wurde erneut aufgelegt und die Einsprecher zogen die Einsprache zurück. Der Zonenplan und der Erschliessungsplan sind rechtskräftig. Vom 1.2.2001 bis zum 5.3.2001 legte der Gemeinderat den Perimeterplan \"Erschliessung B.-Strasse \" (umfassend Meteorwasserleitung, Schmutzwasserleitung und Kanalisation) öffentlich auf. Gegen den aufgelegten Beitragsplan gingen 14 Einsprachen ein. Sie konnten bis auf eine einvernehmlich gelöst werden. Die Einsprache der Einsprechergruppe \"A.\", Eigentümer des ehemaligen, heute parzellierten Grundstückes GB Nr. 1200, wurde abgewiesen. Die verlangte Entlastung der Parzelle komme nicht in Frage. Der Perimeterplan werde nicht geändert. Die Nutzungsplanung werde nicht überarbeitet. Die Einsprechergruppe \"A.\" erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2. Art. 19 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) hält die Kantone an, die Beiträge der Grundeigentümer an Infrastrukturinvestitionen zu regeln. Das kantonale Recht bestimmt den Kreis der durch Kausalabgaben mitzufinanzierenden Erschliessungsanlagen, das Ausmass der Kostenbeteiligung der Grundeigentümer sowie die Art der Abgaben (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 165). Beiträge sind zu erheben für Anlagen, die den Grundeigentümern einen geldwerten Vorteil verschaffen, der über das hinausgeht, was ein Werk der Allgemeinheit bringt. Ein Beitrag muss nach den zu deckenden Kosten bemessen werden und demjenigen auferlegt werden, der aus der Anlage Nutzen zieht, im Verhältnis zur Bedeutung der ihm entstandenen wirtschaftlichen Sondervorteile.\n3. Das Äquivalenzprinzip, dem diese Abgabe namentlich unterliegt, erfordert, dass deren Betrag in Beziehung zum objektiven Wert der vom Gemeinweisen erbrachten Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (BGE 122 I 305). Der Wert der Leistung bemisst sich nach ihren Kosten und nach ihrem Nutzen für den Abgabepflichtigen. In der Praxis ist es schwierig, den wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen, den der Bau einer Anlage jedem Begünstigten verschafft. Aus diesem Grund billigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Infrastrukturbeiträge schematisch bemessen werden und sich nach Massstäben, die auf der Durchschnittserfahrung beruhen, richten (BGE 122 I 61). Die streitige Gebühr muss jedoch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots brachten (BGE 109 Ia 325).\nBeim Bau von Strassen ist ein Sondervorteil beispielsweise dann gegeben, wenn die Verkehrsverhältnisse in einem Quartier verbessert werden, Grundstücke mithin besser erschlossen werden. Dass dies bei planmässig erstellten Erschliessungsstrassen praktisch regelmässig zutrifft, liegt auf der Hand (Klaus A. Vallender: Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 102 f.); für direkte Anlieger hat der Bau oder Ausbau einer Quartierstrasse immer einen Wert (Bernhard Staehelin: Erschliessungsbeiträge, Diessenhofen 1980, S. 137 und 141).\n4. Vorerst ist zu prüfen, ob der bestrittene Perimeterplan den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Einfluss der Erschliessungsvereinbarung auf das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und den Beschwerdeführern wird anschliessend beurteilt.\nGemäss § 108 Abs. 1 PBG haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen zu verlangen, wenn die Anlagen für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile schaffen. Dieser Grundsatz wird von § 6 Abs. 1 GBV (Grundeigentümerbeitragsverordnung, BGS 711.41) präzisiert: Grundeigentümer, welche durch den Neubau - bei Verkehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion - einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, sind gegenüber der Gemeinde beitragspflichtig (SOG 1999, Nr. 31).\nDie Einwohnergemeinde ist verpflichtet, die öffentlichen Erschliessungsstrassen gemäss dem genehmigten Erschliessungsplan zu bauen (vgl. §§ 100 und 101 PBG). Auch für die Erhebung von Perimeterbeiträgen sind die öffentlichen, in den geltenden Nutzungsplänen vorgesehenen Erschliessungsanlagen massgebend. Die Erschliessung des Gebietes B. wird im Strassen- und Baulinienplan vom 22.2.2000 geregelt. Der Erschliessungsplan wurde vom Regierungsrat genehmigt und ist rechtskräftig. Er kann vom Verwaltungsgericht im Beitragsbeschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Ausgangspunkt für die Erhebung der Beiträge ist die im Plan als öffentliche Erschliessungsstrasse aufgenommene K.-Strasse. Die B.-Strasse ist als Privatstrasse ausgewiesen. Die von den Beschwerdeführern beantragte Aufhebung des Erschliessungsplanes steht dem Verwaltungsgericht nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auf die Nutzungsplanung abzustellen."}