Diese Regeln gelten auch beim Erlass von Gemeindebauvorschriften. Vorliegend geht es um die Überbauung eines Quartiers, das im bisherigen Zonenplan 1986 in der Landhauszone L2 (bergseits 1-geschossig, talseits 2-geschossig) lag. Das Quartier ist beinahe vollständig erschlossen und überbaut. Es weist ausschliesslich Einfamilienhäuser und Villen in einem einheitlichen Stil mit Flachdächern auf, obwohl die bisherigen Vorschriften die Dachform nicht eingeschränkt haben. Die neuen Bauvorschriften, die nun Flachdächer vorschreiben, beeinträchtigen den Erhalt und den Umbau dieser Bauten nicht.